Kein Kindergeld bei längerer Krankheit – Urteil Bundesfinanzhof

Kindergeld bei längerer KrankheitHier erfahren Sie, was mit dem Kindergeld bei längerer Krankheit passiert. Für volljährige Kinder über 18 Jahren, die eine Ausbildung machen oder ein Studium absolvieren, können die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Doch was passiert, wenn das erwachsene Kind, aufgrund längerer Krankheit seine Ausbildung unterbrechen muss. Haben die Eltern des Ausbildenden während der krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung immer noch Anspruch auf Kindergeld? Mit dieser schwierigen Frage musste sich jetzt der Bundesfinanzhof auseinandersetzen.

Kindergeld bei vorübergehender Unterbrechung der Ausbildung

Das vom Bundesfinanzhof gefällte Urteil (BFH, Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 43/20) wird die betroffenen Eltern leider nicht erfreuen. Der Bundesfinanzhof kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Kindergeld nur dann fortbesteht, wenn die Erkrankung des Auszubildenden nur „vorübergehend” ist. Demgegenüber besteht bei längerer Krankheit, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauert in der Regel kein Kindergeldanspruch mehr.

Längere Krankheit während der Ausbildung

In dem hier verhandelten Verfahren hatte eine Familie geklagt, deren Sohn eine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker machte. Bei dieser Ausbildung kam es zu einem schweren Unfall, durch den sich der 19 Jahre alte Sohn einen Schädelbasisbruch und ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hat. Als Konsequenz musste sich der Sohn mehreren Reha-Maßnahmen unterziehen, von denen die letzte Maßnahme 17 Monate nach dem Unfall erfolgte.

Familienkasse stellt Kindergeldzahlung ein

Nachdem die Familienkasse darüber Kenntnis erlangt hatte, stellte sie die Kindergeldzahlung ein. Die dagegen gerichtete Klage der Familie hatte vor dem Finanzgericht Münster zunächst auch noch Erfolg. Das Finanzgericht Münster war der Meinung, dass der Anspruch auf Kindergeld trotz längerer Krankheit des Sohnes fortbestanden hat. Nach Einschätzung der Finanzrichter hatte das Ausbildungsverhältnis trotz der langen Krankheit fortbestanden und der Sohn seine Ausbildung auch abschließen wollen.

Bundesfinanzhof hebt Urteil des Finanzgerichts auf

Allerdings war der Bundesfinanzhof anderer Meinung und hat deshalb das Urteil des Finanzgerichts Münster wieder aufgehoben. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass eine Unterbrechung der Ausbildung, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung, keine negativen Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch hat, wenn die Unterbrechung nur vorübergehend ist. Bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung, die wie im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate dauert, kann das Kind dagegen nicht mehr wegen seiner Ausbildung beim Kindergeld berücksichtigt werden. Alternativ kann aber wegen des langwierigen Heilungsprozesses ein Kindergeldanspruch nach§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht kommen. Dafür muss das Kind behinderungsbedingt außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.