Kindergeld – Anspruch, Antrag und Höhe

Antrag KindergeldFür jedes Kind erhalten die Eltern ein staatliches Kindergeld. Dies wird als monatlicher Betrag von der Familienkasse ausgezahlt. Die Höhe ist hierbei nicht nur von der Anzahl der Kindern, sondern auch dem entsprechenden Alter abhängig. Wann Familien Anspruch auf Kindergeld haben und welche Voraussetzungen für die Beantragung erfüllt sein müssen, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal. – Isabel Frankenberg

Das Kindergeld steht Eltern oder Erziehungsberechtigten in der Regel immer zu. Hierbei müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die betroffene Familie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum anderen müssen sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Der 1. Abs. des 2. Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt zudem, dass das Kindergeld den Eltern zusteht. Das Kind selbst kann dies nur für sich beanspruchen, es Vollwaise ist bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt oder es nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. Dies wäre z.B. der Fall, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt und groß wird. Zudem muss auch das Kind seinen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Die Höhe des Kindergeldes ist dann davon abhängig, wie viele Kinder sich in dem Haushalt befinden und wie alt diese sind. Daher gibt es keinen pauschalen Kindergeldbetrag. Dieser kann stark variieren. Eine Familie mit ein bis zwei Kindern erhält demnach 204 Euro Kindergeld pro Kind. Ab dem dritten Kind sind es 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro.

Wichtig ist jedoch: Für Volljährige Kinder, die bereits einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gibt es kein Kindergeld mehr. Für Familien, die das Kindergeld noch nicht beantragt oder erhalten haben, ist eine Nachzahlung maximal für 6 Monate möglich. Darüber Hinaus erhalten sie keine Rückzahlung des Kindergeldes. Dennoch ist es möglich, dies auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen. Jedoch wird es im Falle eines Hartz-4-Bezuges auf das Einkommen des Leistungsempfängers angerechnet.

Beantragt wird das Kindergeld bei der Familienkasse. Dies ist schriftlich zu tun. Die Familienkasse stellt in der Regel einen Vordruck des Antrags zur Verfügung, welcher lediglich ausgefüllt werden muss. Im Zuge dessen muss auch die „Anlage Kind“ ausgefüllt und angehangen werden. Zudem muss nachgewiesen werden können, dass das Kind in dem entsprechenden Haushalt lebt. Dies ist zum einen durch eine schriftliche Erklärung oder aber durch eine Kopie der Geburtsurkunde möglich.

Wird der Antrag erst später gestellt, so dass es sich bei den Betroffenen um volljährige Kinder handelt, ist zudem Folgendes nachzuweisen:

  • Besuch der Schule, Berufsausbildung oder Studium
  • Art und Dauer der betrieblichen Berufsausbildung
  • Teilnahme am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, dem Europäischen Freiwilligendienst, dem Bundesfreiwilligendienst oder einem ähnlichen Träger oder
  • Eine Behinderung

Falls das Kind bereits eine erste Ausbildung absolviert hat oder keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat, müssen besondere Nachweise erbracht werden.

Für Kinder unter 18 Jahren besteht generell immer Anspruch auf Kindergeld. Dies kann bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. Hierbei bestehen jedoch einige Voraussetzungen. So muss das Kind noch zur Schule gehen oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz bzw. einer Arbeitsstelle sein.

Auch wenn das Kind eine erste Berufsausbildung oder ein Studium absolviert oder sich in einer Übergangsphase zwischen Ausbildung und Berufsleben befindet, erhalten die Erziehungsberechtigten die Zahlungen für das Kind weiterhin. Dies gilt auch, wenn es einen Freiwilligendienst absolviert. Handelt es sich um ein Kind mit Behinderung, hat dies ohne jegliche Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Wurde das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt der Anspruch lediglich bestehen, wenn das Kind einen Wehr- oder Zivildienst leistet.

Der §3 BKGG bestimmt, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird, d.h. auf wessen Konto es überwiesen wird. Grundsätzlich kann aber immer nur eine Person die Leistungen erhalten. Dabei handelt es sich in der Regel um die Person, in dessen Haushalt das Kind lebt. Gibt es also zwei Leistungsberechtigte im Haushalt, müssen die sich darüber einig werden, wer von beiden als Empfänger gilt. Ist das nicht möglich, wird die Entscheidung auf Antrag vom Familiengericht übernommen.

Weitere Informationen zum Thema „Kindergeld“ finden Sie unter www.arbeitslosenselbsthilfe.org.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.